Satzung des Vereins ONE STEP FURTHER – EOD for PEACE e.V.

In der Fassung vom 18.05.2018

Präambel

Millionen verlegter Landminen und anderer Kampfmittel und Kleinwaffen behindern nach wie vor den Wiederaufbau in vormaligen Krisengebieten oder unterstützen durch ihr Vorhandensein die Entwicklung oder Weiterführung von bewaffneten Konflikten mit all ihren furchtbaren Folgen. Ausgehend vom Stand der Technik und der daraus resultierenden unvertretbar langen Zeit, bis alle Kampfmittel geborgen und entsorgt sind, ist es unumgänglich, sich Gedanken über neue Lösungswege zu machen. Die Brisanz dieses Themas soll uns veranlassen, über technisch mögliche, ökonomisch und ökologisch vertretbare Lösungswege nachzudenken und diese zu realisieren.

Der Verein versteht sich dabei nicht als Selbstzweck, sondern als erste und unumgängliche Stufe einer vernünftigen Projektarbeit in der Revitalisierung von Lebensverhältnissen. Hauptzweck einer solchen Arbeit ist die Schaffung tragfähiger ziviler Strukturen und damit das In-Gangbringen von Prozessen, die langfristig zu einer funktionierenden Zivilgesellschaft führen werden.

§1

Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ONE STEP FURTHER – EOD for PEACE“ e.V.“
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist ein rechtsfähiger Verein entsprechend dem BGB.
  3. Sitz des Vereins ist Langenpreising (Land Bayern).
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Vereinszweck

1     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2     Zweck des Vereins soll die Entwicklungszusammenarbeit sein, insbesondere verwirklicht durch die Durchführung von praktischen Hilfeleistungen bei der Wiederherstellung von durch Minen oder durch Kampfmittel aller Art; einschließlich Kleinwaffen; kontaminierter Gebiete, um wieder brauchbaren Lebensraum und gleichzeitig faire Erwerbsmöglichkeiten für die dort heimische Bevölkerung zu schaffen.

3     Der Verein ist keine Mittelbeschaffungskörperschaft i.S.§ 58 Nr.1 AO.

§3

Mittel und Methoden zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll u.a. durch folgende Punkte erreicht werden, die vom Verein selbst bzw. in Kooperation mit lokalen Strukturen durchgeführt werden:
  2. Praktische Räumarbeiten,
  3. Aufklärungsarbeit (u.a. Mine Awareness oder Risk Awareness Training)

 

  1. Logistische Unterstützung
  2. Opferunterstützung (victim assistance), vornehmlich durch den Versuch der Integration von Kampfmittelopfern in den regulären Arbeitsprozess
  3. Unterstützung des Wiederaufbaus in Krisengebieten durch die Schaffung von Ausbildungs-und Arbeitsplätzen
  4. Eine weitere Aufgabe kann die Schulung von deutschem Personal für internationale Einsätze im Bereich der humanitären Minen- und Kampfmittelbeseitigung sein.
  5. Der Verein kooperiert ausdrücklich mit anderen Entwicklungshilfeorganisationen in Krisenländern und begreift diese als sinnvolle und notwendige Ergänzung zu Programmen der Minen-, Kampfmittel – und Kleinwaffenbeseitigung. Entwicklungshilfeorganisationen können und sollen durch den Verein auch durch die Bereitstellung von Studien, Bewertungen und Fachpublikationen unterstützt werden.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es ist beabsichtigt, Spenden und Fördermittel zu sammeln und mit deren Hilfe entsprechende Aufträge zur Minen-/Kampfmittelräumung sowie zur Entwicklungshilfe kostengünstig und professionell selbst abzuwickeln bzw. andere lokale Organisationen zu unterstützen, wenn dies der Situation besser gerecht wird. Der Verein wird durch die Bereitstellung von Spenden und Fördermitteln unmittelbar selbst tätig.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Der Verein gibt sich eine Organisationsstruktur. Bei entsprechendem Zuwachs der Mitgliederanzahl kann die Mitgliederversammlung beschließen, eine Untergliederung des Vereins in verschiedene Organisationsebenen festzulegen.

§4

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck gemäß §2 unterstützt
  2. Der Verein besteht aus:

– persönlichen Mitgliedern

– fördernden Mitgliedern

– außerordentlichen Mitgliedern/Ehrenmitgliedern

  1. Persönliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Fördernde Mitglieder sind Unternehmen, gleich welcher Rechtsform oder Personen, die die Ziele des Vereins durch angemessene laufende oder besondere Zuwendungen unterstützen. Fördernde Mitglieder haben ab 5.000 Euro Jahresbeitrag die Möglichkeit, Einsicht in die konkrete Projektarbeit zu nehmen.
  3. Außerordentliche Mitglieder/Ehrenmitglieder sind sonstige Vereinigungen/Personen, die die Ziele des Vereins nachhaltig unterstützen.
  4. Alle persönlichen Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung je eine Stimme.
  5. Die Jahresbeiträge werden in der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

§5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins sind zunächst die Gründer gemäß Gründungsniederschrift.
  2. Die Aufnahme weiterer, auch fördernder, Mitglieder erfolgt auf Antrag eines Interessenten. Das Aufnahmegesuch wird dem Vorstand zur Entscheidung vorgelegt. Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Der Beschluss des Vorstands zur Ablehnung eines Mitglieds ist mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstands herbeizuführen. Gegen diesen Beschluss kann die beantragende Person innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  4. Im Falle eines Widerspruchs der beantragenden Person gegen die Ablehnung wird die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Ablehnung endgültig entscheiden.
  5. Die Mitteilung über die Aufnahme erfolgt schriftlich unter Angabe des Tages, mit dem die Mitgliedschaft beginnt und enthält die zugeteilte Mitgliedsnummer.
  6. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

§6

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit Ausnahme des in § 4 Absatz 1 genannten Falles mit dem Aufnahmebeschluss des Vorstands.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch

–      Kündigung oder Tod eines Mitgliedes.

–      Ausschluss eines Mitgliedes.

–      Liquidation eines fördernden Mitgliedes (Unternehmen), wobei der Beitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten ist.

–      Auflösung des Vereins.

  1. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat, zum Ende eines Kalenderjahres, gegenüber dem Vorstand erfolgen.
  2. Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied des Vereins aus wichtigem Grunde auszuschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei vereinssatzungswidrigem oder sonst vereinsschädigendem Verhalten vor oder wenn ein Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Dieser Zustand tritt ein, wenn der fällige Jahresbeitrag nicht innerhalb eines Monats nach Mahnung eingegangen ist.
  3. Der Beschluss des Vorstands zum Ausschluss eines Mitglieds ist mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstands herbeizuführen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
  4. Im Falle eines Widerspruchs des Mitglieds gegen den Ausschluss wird die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss endgültig entscheiden.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Rückständige Beitragsforderungen des Vereins bleiben davon unberührt.

 

§7

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind

– die Mitgliederversammlung

– der Vorstand

§8

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung behandelt in ordentlichen und außerordentlichen Sitzungen die Angelegenheiten des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen wünscht oder Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes eingelegt wurde.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich per Brief oder Email erfolgen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes des vergangenen Geschäftsjahres
    2. Beschlussfassung über den Geschäftsbericht und den Jahresabschluss
    3. Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers des vergangenen Geschäftsjahres
    4. Entgegennahme der vom Vorstand genehmigten Projekte zur Kenntnis
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Wahl des neuen Vorstandes und wird alle 2 Jahre gewählt
    7. Wahl des neuen Kassenprüfers. Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören und wird alle 2 Jahre gewählt
    8. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge und deren Erhebungsform für das jeweilige Geschäftsjahr im Rahmen einer zu beschließenden Beitragsordnung.
    9. Beschlussfassung über eingebrachte Vorschläge und Anträge sowie über allgemeine Angelegenheiten.
    10. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
  5. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (auch Ehrenmitglieder) stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlussfassung von Satzungsänderungen erfolgt mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, zu anderen Punkten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in der Satzung oder im Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt ist.
  7. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
  8. Anträge zur Mitgliederversammlung sind beim Vorstand bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen.
  9. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat ein mit einfacher Mehrheit gewählter Versammlungsleiter.
  1. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  2. Die in der Niederschrift der Mitgliederversammlung dokumentierten Beschlussfassungen sind mit der detaillierten Stimmenabgabe wiederzugeben
  3. Die Niederschrift der Mitgliederversammlung ist durch ein Mitglied des Vorstands und den/die Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§9

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht zu Beginn aus 5 Mitgliedern
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der 2. Vorsitzenden
    3. dem/der Kassenwart/in
    4. dem/der Schriftführer/in
    5. Beisitzer
  2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Erstellen des Projektprogramms, des Haushaltsplans, des Geschäftsberichts und Veranlassung des Jahresabschlusses.
    2. Überwachung der Durchführung der Projekte und deren Begleitung
    3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    4. Einberufung der Mitgliederversammlung
    5. Aufnahme von Neumitgliedern
    6. Ausschluss von Mitgliedern
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
  5. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Fallen Aufwandsentschädigungen an, werden diese durch den Vorstand genehmigt.
  6. Der Verein wird nach § 26 II BGB durch ein Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  7. Ehrungen an Personen die sich auf besondere Weise Verdienste um das Vereinswesen erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§10

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit aller an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.

 

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke sind vertraglich übernommene Pflichten zu erfüllen.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Deutsche Welthungerhilfe e.V.“, zur Zeit, Friedrich Ebert Strasse 1, 53173 Bonn, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Satzung errichtet am 20.09.2014 und in der Mitgliederversammlung vom

12.12.2014. Erneut geändert in der Mitgliederversammlung am 13.10.2017 und am 18.05.2018.

Ort:                                                                                         Datum:

Langenpreising                                                                      18.05.2018

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